Beratung zur Aufnahme eines Kindes in Kita oder Kindertagespflege in Anspruch nehmen

Sie wollen für ihr Kind ein Angebot der Kindertagesbetreuung in Anspruch nehmen? Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Versetzung in die fünfte Schuljahrgangsstufe haben einen Rechtsanspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung.

Volltext

Kindertagesbetreuung dient der Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung von Kindern bis zum Ende des Grundschulalters. Die Aufgabe kann in Kindertageseinrichtungen (Krippe, Kindergarten, Hort) oder einer Kindertagespflegestelle oder einem anderen Angebot durchgeführt werden.
Für Kindertageseinrihtungen gilt:

  • Sie sind sozialpädagogische familienergänzende Angebote
  • Sie erfüllen einen eigenständigen alters- und entwicklungsabhängigen Betreuungs-, Bildung-, Erziehungs- und Versorgungsauftrag.
  • Die Bildungsarbeit der Kindertagesstätte unterstützt die natürliche Neugier der Kinder, fordert ihre eigenaktiven Bildungsprozesse heraus, greift die Themen der Kinder auf und erweitert sie.

Der Rechtsanspruch richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Vermittlung eines Betreuungsplatzes kann daher nur Kooperation mit dem jeweils zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe realisiert werden.

Der Umfang der Betreuungsanspruchs ist unterschiedlich von Bundesland zu Bundesland.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

- Antrag auf Kindertagesbetreuung

Voraussetzungen

§ 1 Abs. 2 KitaG (Kindertagesstättengesetz) regelt:

Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Versetzung in die fünfte Schuljahrgangsstufe haben einen Rechtsanspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in Kindertagesstätten, der auch in Angeboten der Kindertagespflege oder anderen Angeboten erfüllt werden kann.

Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr und Kinder der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe haben einen Rechtsanspruch, wenn ihre familiäre Situation, insbesondere die Erwerbstätigkeit, die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, die Aus- und Fortbildung der Eltern oder ein besonderer Erziehungsbedarf Tagesbetreuung erforderlich macht.

Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr dürfen auch nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen im Umfang der Mindestbetreuungszeit weiter betreut werden.

Verfahrensablauf

Da das Verfahren der Beratung zur Aufnahme eines Kindes in Kita oder Kindertagespflege in Anspruch nehmen von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe umgesetzt wird, kann hier keine konkrete Aussage getroffen werden.

Grundsätzlich sollten sich Eltern rechtzeitig über Betreuungsangebote und -plätze informieren.

Es ist sinnvoll, die Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflegeperson persönlich zu besuchen bzw. kennenzulernen.

Das konkrete Verfahren gestaltet sich vermutlich von örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe unterschiedlich.

Zuständige Stelle

Schul- und Kitaverwaltung

Stadt Finsterwalde

Schloßstr. 7/8
03238 Finsterwalde

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