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Wahlen und Einwohnerbefragungen




Bürgermeisterwahl 2025

Wahlbekanntmachung für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Finsterwalde am 28. September 2025


(Zur besseren Lesbarkeit wird im Folgenden [...]die männliche Form benutzt; alle personenbezogenen Textteile [...] beziehen sich sowohl auf weibliche als auch auf männliche Personen.)

Gemäß § 64 Abs. 3 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) und § 31 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) mache ich zur Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Finsterwalde Folgendes bekannt:

I. Tag der Hauptwahl und der etwaigen Stichwahl sowie der Wahlzeit

Auf der Grundlage des § 64 Abs. 2 BbgKWahlG hat der Landrat des Landkreises Elbe-Elster

 als Tag für die Hauptwahl des hauptamtlichen Bürgermeisters

Sonntag, den 28. September 2025

und als

Tag für die etwa notwendig werdende Stichwahl

Sonntag, den 12. Oktober 2025,

festgesetzt.

Die Hauptwahl sowie die etwaige Stichwahl finden in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt.

II. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Nachdem der Landrat des Landkreises Elbe-Elster den Haupt- und Stichwahltermin sowie die Wahlzeit für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Finsterwalde festgesetzt hat, fordere ich gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 BbgKWahlV auf, die Wahlvorschläge für diese Wahl möglichst frühzeitig einzureichen. Ergänzend hierzu weise ich auf Folgendes hin:

A. Wahlvorschlagsrecht und Einreichungsfrist

1.  Wahlvorschläge können von Parteien, von politischen Vereinigungen, von Wählergruppen und von Einzelbewerbern eingereicht werden (§ 69 Abs. 1 BbgKWahlG).

Daneben können Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen gemeinsam einen Wahlvorschlag als Listenvereinigung einreichen (§ 63 i.V. m. § 32 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlG). Sie dürfen sich nur an einer Listenvereinigung beteiligen; die Beteiligung an einer Listenvereinigung schließt einen eigenständigen Wahlvorschlag aus (§ 32 Abs. 1 Satz 2 und 3 BbgKWahlG).

2.  Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig eingereicht werden. Sie müssen

     gemäß § 69 Abs. 2 BbgKWahlG spätestens bis zum

24. Juli 2025, 12.00 Uhr,

beim

Wahlleiter der Stadt Finsterwalde,

Stadtverwaltung, Schloßstraße 7/8, 03238 Finsterwalde

                                                                                                                                                                   schriftlich eingereicht werden.

B. Inhalt der Wahlvorschläge

  1. 1.     Die Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 5b zur BbgKWahlV eingereicht werden.

Sie müssen enthalten:

a)   den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift des Bewerbers,

b)   als Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung den vollständigen Namen der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei oder politischen Vereinigung muss mit dem Namen übereinstimmen, den diese im Lande führt,

c)   als Wahlvorschlag einer Wählergruppe den Namen der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt. Der Name und die etwaige Kurzbezeichnung einer Wählergruppe dürfen nicht den Namen von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnungen enthalten,

d)   als Wahlvorschlag einer Listenvereinigung den Namen der Listenvereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Daneben sind die Namen und, sofern vorhanden, auch die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen anzugeben.

e)   Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf nur die unter Buchstabe a) bezeichneten Angaben enthalten.

  1. 2.     Daneben soll der Wahlvorschlag Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Als Vertrauensperson kann auch der Bewerber benannt werden.

Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

  1. 3.     Der Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung muss in jedem Fall von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder sein Stellver­treter, unterzeichnet sein.

Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe muss von dem Vertretungsberechtigten unter­zeichnet sein. Die Vertretungsberechtigung ist auf mein Verlangen nachzuweisen.

Der Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss in jedem Fall von jeweils mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der an ihr beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen, darunter jeweils der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, sowie den Vertretungsberechtigten der an ihr beteiligten Wählergruppen unterzeichnet sein.

Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers muss von diesem persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

  1. 4.     Wichtige Beschränkungen:

4.1 Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten (§ 70 Abs. 1 BbgKWahlG).

4.2 Jeder Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt sein (§ 70 Abs. 7 BbgKWahlG).

4.3 Der Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag zur Wahl antritt (§ 63 i. V. m. § 28 Abs. 4 BbgKWahlG).

C.  Voraussetzungen für die Benennung als Bewerber

  1. 1.     Die Benennung als Bewerber auf einem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

a)    Der Bewerber muss gemäß § 65 Abs. 2 bis 4 BbgKWahlG wählbar sein.

b)    Der Bewerber muss durch eine Nominierungsversammlung gemäß § 33 BbgKWahlG

         bestimmt worden sein.

c)    Der Bewerber muss seiner Benennung auf dem Wahlvorschlag schriftlich zustimmen. Die Zustimmung ist nach dem Muster der Anlage 7b zur BbgKWahlV abzugeben.

      Die in Buchstaben a und c genannten Voraussetzungen gelten ferner für Einzelbewerber.

2.  Zur Wählbarkeit   

2.1  Gemäß § 65 Abs. 2 BbgKWahlG sind wählbar alle Personen, die

a)    Deutsche oder Unionsbürger sind,

b)    am Tage der Hauptwahl, also dem 28. September 2025, das 18. Lebensjahr vollendet haben

      und

c)    in der Bundesrepublik ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

2.2  Ein Deutscher ist nach § 65 Abs. 3 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn er

a)    gemäß § 9 BbgKWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,

b)    nach § 11 Abs. 2 Nummer 1 oder 2 BbgKWahlG von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist, infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder

c)     die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder

d)    von einem Gericht im Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oderzur Aberkennung des Ruhegehaltes verurteilt worden ist.

2.3  Ein Unionsbürger ist nach § 65 Abs. 4 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn er

a)    eine der drei unter 2.2 angegebenen Voraussetzungen erfüllt,

b)    infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedsstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.

2.4  Mit dem Wahlvorschlag ist dem Wahlleiter eine Bescheinigung der Wahlbehörde nach dem Muster der Anlage 8b zur BbgKWahlV einzureichen, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist.

Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Kandidatur erklärt haben, müssen mit der Bescheinigung nach Satz 1 zusätzlich eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 8 c zur BbgKWahlV über ihre Staatangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

3.   Zur Nomination gemäß § 33 BbgKWahlG

3.1 Der Bewerber einer Partei oder politischen Vereinigung muss in einer Versammlung der zum Zeitpunkt des Zusammentritts im Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein (Mitgliederversammlung). Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung). Wenn die Partei oder politische Vereinigung im Wahlgebiet keine Organisation hat, kann der Bewerber auch durch die für die Wahl zum Kreistag des Landkreises Elbe-Elster wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte bestimmt werden.

3.2 Der Bewerber einer Wählergruppe muss in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder, wenn die Wählergruppe nicht mitgliedschaftlich organisiert ist, in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet wahlberechtigten Anhänger der Wählergruppe (Anhängerversammlung) in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern oder Anhängern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung).

3.3 Der Bewerber einer Listenvereinigung muss in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein; im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 33 BbgKWahlG sinngemäß.

3.4 Über die Mitglieder-, Anhänger- oder Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 9 b zur BbgKWahlV zu fertigen, die dem Wahlvorschlag beizufügen ist. Aus der Niederschrift muss die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der geheimen Wahl des Bewerbers hervorgehen (§ 63 i. V. m. § 33 Abs. 6 Satz 1 BbgKWahlG).

Die Niederschrift ist mindestens von dem Leiter der Versammlung sowie von zwei weiteren Teilnehmern, die beide im Wahlgebiet wahlberechtigt sein müssen, zu unterschreiben. Hierbei haben sie gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist (§ 63 i. V. m. § 33 Abs. 6 Satz 2 und 3 BbgKWahlG).

3.5 Bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen und mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen für die Wahl des Bürgermeisters, deren Bewerber nach § 33 Abs. 3 BbgKWahlG bestimmt worden ist, ist eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der Partei oder politischen Vereinigung oder des Vertretungsberechtigten der Wählergruppe, dass in der Stadt Finsterwalde keine Organisation vorhanden ist (§ 33 Abs. 6 BbgKWahlV) einzureichen.

D.   Unterstützungsunterschriften

  1. 1.    Befreiung von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften

1.1.Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen, die aufgrund eines eigenen Wahlvorschlages im 21. Deutschen Bundestag oder 8. Landtag Brandenburg durch mindestens einen im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten oder im Kreistag des Landkreises Elbe-Elster durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten oder in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Finsterwalde durch mindestens einen Stadtverordneten seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften nach § 70 Abs. 6 BbgKWahlG befreit.

1.2.Wahlvorschläge von Wählergruppen, die aufgrund eines eigenen Wahlvorschlages im Kreistag des Landkreises Elbe-Elster durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten oder in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Finsterwalde durch mindestens einen Stadtverordneten seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

 

1.3.Wahlvorschläge von Einzelbewerbern, die aufgrund eines eigenen Wahlvorschlages in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Finsterwalde seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

 

1.4.Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt ferner nicht für den Amtsinhaber, der sich der Wiederwahl stellt, sowie für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr Beteiligten wenigstens eine der in Nummer 1.1 oder 1.2 genannten Voraussetzungen für die Befreiung von diesem Erfordernis erfüllt.

  1. 2.    Erfordernis von Unterstützungsunterschriften (Grundsatz)

2.1.Dem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe, Listenvereinigung oder Einzelbewerbers, die/der nicht nach der vorstehenden Nummer 1 von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit ist, sind mindestens 56 Unterstützungsunterschriften von wahlberechtigten Personen beizufügen.

Die persönliche, überprüfbare Unterstützungsunterschrift der wahlberechtigten Person ist bei der Wahlbehörde zu leisten. Sie kann auch vor einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung von Unterschriften ermächtigten Stelle geleistet werden.

2.2.Die Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern für Unterschriftenlisten nach dem Muster der Anlage 6 zur BbgKWahlV unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen.

2.2.1.     Die Formblätter werden von mir auf Anforderung der Vertrauensperson oder stellvertretenden Vertrauensperson sofort bei der Wahlbehörde der Stadt Finsterwalde,                          Bürgerservice, Schloßstraße 7/8, 03238 Finsterwalde, ausgelegt.

Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen (bei mehreren Vornamen der Rufname oder die Rufnamen) und Anschrift des Bewerbers anzugeben. Daneben ist beim Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, anzugeben.

Außerdem hat die Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson durch schriftliche Erklärung zu bestätigen, dass der Bewerber gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden ist.

Beim Wahlvorschlag einer Listenvereinigung sind ferner auch die Namen, und sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr Beteiligten anzugeben.

Beim Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers ist die Bezeichnung „Einzelwahlvorschlag“ anzugeben.

Auf Anforderung der Vertrauensperson oder stellvertretenden Vertrauensperson werde ich unter den vorgenannten Voraussetzungen auch amtliche Formblätter für die Unterzeichnung des Wahlvorschlags vor einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle ausgeben.

2.2.2.     Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen dürfen erst nach der Bestimmung des Bewerbers nach § 33 BbgKWahlG unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig.

2.2.3.     Eine wahlberechtigte Person darf nur jeweils einen Wahlvorschlag für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters unterzeichnen. Hat eine Person mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so ist ihre Unterstützungsunterschrift auf sämtlichen Wahlvorschlägen ungültig.

2.2.4.     Die Unterstützungsunterschrift des Wahlvorschlages durch den Bewerber selbst ist unzulässig.

2.2.5.     Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname (bei mehreren Vornamen der oder die Rufnamen), Tag der Geburt und Anschrift der unterzeichnenden Person anzugeben. Die unterzeichnende Person hat sich vor der Unterschriftsleistung auszuweisen.

2.2.6.     Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Unterschriftsleistung bedarf, kann eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bestimmen, die Unterschriftsleistung vorzunehmen; Hilfsperson kann auch ein Bediensteter der Wahlbehörde oder der Notar sein. Die Unterschriftsleistung durch die Hilfsperson ist auf der Unterschriftenliste zu vermerken.

2.2.7.     Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist die Wahlbehörde aufzusuchen, kann auf Antrag die Unterstützungsunterschrift durch Erklärung vor einem Beauftragten der Wahlbehörde ersetzen. Der Antrag kann bis zum 21. Juli 2025, 16:00 Uhr, schriftlich bei der Wahlbehörde gestellt werden.

2.2.8.     Die Wahlbehörde hat für alle wahlberechtigten Unterzeichner, die die Unterstützungsunterschrift bei der Wahlbehörde geleistet haben, auf der Unterschriftenliste zu vermerken, dass sie in der Stadt Finsterwalde wahlberechtigt sind.

Für jeden wahlberechtigten Unterzeichner, der die Unterstützungsunterschrift nicht bei der Wahlbehörde geleistet hat, ist der Unterschriftenleiste eine gesonderte Bescheinigung der Wahlbehörde nach dem Muster der Anlage 6 zur BbgKWahlV beizufügen, dass er in der Stadt Finsterwalde wahlberechtigt ist.

E.  Mängelbeseitigung

  1.  Nach Ablauf der Einreichungsfrist am 24. Juli 2025, 12.00 Uhr, können Mängel, die sich auf        die Benennung des Bewerbers beziehen, nicht mehr behoben und fehlende       Unterstützungsunterschriften nicht mehr beigebracht werden. Das Gleiche gilt, wenn der Bewerber so mangelhaft bezeichnet ist, dass seine Identität nicht feststeht.
  2.  Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zu der Sitzung      des Wahlausschusses, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird,       beseitigt werden.

F.  Zulassung der Wahlvorschläge

Der Wahlausschuss beschließt am 29. Juli 2025, um 16.00 Uhr, in öffentlicher Sitzung, über die Zulassung der Wahlvorschläge. Im Übrigen wird auf § 37 Abs. 1, 2 und 5 bis 7 BbgKWahlG und §§ 38 und 39 BbgKWahlV verwiesen.

G.  Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen

Die für die Einreichung eines Wahlvorschlages erforderlichen Vordrucke werden von mir beschafft und können bei mir angefordert werden.

Finsterwalde, den 05.05.2025

Miersch

Wahlleiter

Aufruf Wahlhelfer für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Finsterwalde am 28. September 2025

A U F R U F

an die Bürgerinnen und Bürger, an alle Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Listenvereinigungen der Stadt Finsterwalde

Am Sonntag, dem 28. September 2025 findet die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters statt.

Der Termin einer etwa notwendigen Stichwahl ist für den 12. Oktober 2025 festgesetzt.

Damit diese Wahlen ordnungsgemäß durchgeführt werden können, bedarf es einer Vielzahl ehrenamtlicher Helfer für die Besetzung der Wahllokale in der Stadt Finsterwalde und im Ortsteil Sorno sowie der Briefwahllokale.

Deshalb suchen wir nach Wahlhelfern.

Zu den Aufgaben zählen insbesondere das Ausgeben der Stimmzettel an die Wähler, die Eintragung des Stimmabgabevermerkes im Wählerverzeichnis sowie natürlich die Ermittlung des Wahlergebnisses am Wahlabend im Wahllokal.

Die 12 Wahllokale sind geöffnet von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Die Wahlhelfer werden zu den Öffnungszeiten im 2-Schichtsystem eingeteilt.

Zur Auszählung der Stimmen um 18.00 Uhr müssen jedoch wieder alle Helfer anwesend sein. Wünsche können vorab geäußert werden.

Die Briefwahllokale sind ab 15.30 Uhr zu besetzen.

Ich bitte alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger des Wahlgebietes Finsterwalde uns freiwillig zu helfen, die unbedingte Besetzung der Wahllokale abzusichern. Für den Einsatz im Wahllokal/Briefwahllokal wird ein Erfrischungsgeld in Höhe von 30,00 € gezahlt.

Schriftliche oder telefonische Meldung bitte an die Stadt Finsterwalde,

Schloßstraße 7/8; 03238 Finsterwalde  E-Mail: wahlen@finsterwalde.de

Tel. (03531) 783312; Ansprechpartnerin:  Frau Michalek

Im Voraus bereits herzlichen Dank für Ihre Unterstützung.

Finsterwalde, den 05.05.2025

Michael Miersch

Wahlleiter


Bundestagswahlen am 23. Februar 2025

vorläufige Ergebnisse der Bundestagswahl am 23. Februar 2025

Die vorläufigen Ergebnisse der Landtagswahlen können auf der Website des Landeswahlleiters eingesehen werden. Mit Klick auf den Link werden Sie zur jeweiligen Darstellung weitergeleitet.

→ vorläufiges Ergebnis für das gesamte Land Brandenburg

→ vorläufiges Ergebnis für den Wahlkreis Elbe-Elster-Oberspreewald-Lausitz

→ vorläufiges Ergebnis für das Stadtgebiet von Finsterwalde (einzelne Wahllokale darstellbar)

Aufruf Wahlhelfer für Bundestagswahl am 23. Februar 2025

A U F R U F

an die Bürgerinnen und Bürger, an alle Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Listenvereinigungen der Stadt Finsterwalde

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

am 23. Februar 2025 findet voraussichtlich die Wahl zum Deutschen Bundestag statt.

Damit diese Wahl ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, bedarf es einer Vielzahl ehrenamtlicher Helfer für die Besetzung der Wahllokale in der Stadt Finsterwalde mit seinen beiden Ortsteilen sowie der Briefwahllokale.

Deshalb suchen wir nach Wahlhelfern.

Zu den Aufgaben zählen insbesondere das Ausgeben der Stimmzettel an die Wähler, die Eintragung des Stimmabgabevermerkes im Wählerverzeichnis sowie natürlich die Ermittlung des Wahlergebnisses am Wahlabend im Wahllokal.

Die 12 Wahllokale sind geöffnet von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Die Wahlhelfer werden zu den Öffnungszeiten im 2-Schichtsystem eingeteilt.

Zur Auszählung der Stimmen um 18.00 Uhr müssen jedoch wieder alle Helfer anwesend sein.

Die Briefwahllokale sind ab 15.00 Uhr zu besetzen.

Wünsche können vorab geäußert werden.

Ich bitte alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger des Wahlgebietes Finsterwalde uns freiwillig zu helfen, die unbedingte Besetzung der Wahllokale abzusichern. Für den Einsatz bei der Bundestagswahl wird ein Erfrischungsgeld in Höhe von 30,00 € gezahlt.

Schriftliche oder telefonische Meldung bitte an die

Stadt Finsterwalde, Schloßstraße 7/8; 03238 Finsterwalde,

E-Mail: wahlen@finsterwalde.de

Tel. (03531) 783312; Ansprechpartnerin:  Frau Michalek

Im Voraus bereits herzlichen Dank für Ihre Unterstützung.


Finsterwalde, den 29.11.2024

Michael Miersch

Wahlleiter

Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

Bekanntmachung der Stadt Finsterwalde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag

am 23. Februar 2025

1.   Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl wird in der Zeit vom 03.02.2025 bis 07.02.2025 beim Einwohnermeldeamt der Stadtverwaltung Finsterwalde, Schloßstraße 7/8, 03238 Finsterwalde für alle Wahlberechtigten zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Die Einsichtnahme ist zu den allgemeinen Dienststunden wie folgt möglich:

Montag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Dienstag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr

Mittwoch in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Donnerstag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr

Freitag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Dateien überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2.   Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 07.02.2025 bis 12.00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Finsterwalde, Einwohnermeldeamt, Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3.   Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02.02.2025 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4.   Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 65, Elbe-Elster-Oberspreewald-Lausitz

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises

oder

durch Briefwahl

teilnehmen.

5.   Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a)   wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02.02.2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 07.02.2025) versäumt hat,

b)   wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,

c)   wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21.02.2025, 15.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis 15.00 Uhr am Wahltag, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6.   Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

-        einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,

-        einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,

-        einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und

-        ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Finsterwalde, den 08.01.2025

Miersch

stellv. Bürgermeister

Wahlbekanntmachung für die Wahl zum 21. Bundestag

Wahlbekanntmachung für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am Sonntag, den 23. Februar 2025

1.   Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt.

Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2.   Das Wahlgebiet Finsterwalde mit seinen Ortsteilen Pechhütte und Sorno ist in 12 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt.

       1    Grundschule Nord, Frankenaer Weg 44

       2    Grundschule Nord, Frankenaer Weg 44

       3    Kita „Sonnenschein“, Heinrich-Heine-Str. 14

       4    Kita „Finsterwalder Knirpse“, Reicheltstr. 4

       5    Grundschule Stadtmitte, Karl-Marx-Str. 3

       6    Sängerstadtgymnasium, Straße der Jugend 3

       7    Kulturweberei, Oscar-Kjellberg-Str. 9

       8    Oscar- Kjellberg Oberschule, Saarlandstr. 14

       9    Oscar- Kjellberg Oberschule, Saarlandstr. 14

     10    Kita „Sängerstadt mit Integration“, Holsteiner Str. 2

     11    Grundschule Finsterwalde Nehesdorf, Kantstr. 1

     12    Gaststätte „Waldeck“, OT Sorno, Sportplatzstr. 15 A

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 02.02.2025 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Die Briefwahlvorstände zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse für Finsterwalde treten am Wahltag um 15.30 Uhr in der Grundschule Nord, Frankenaer Weg 44; in der Grundschule Stadtmitte, Karl-Marx-Str. 3; in der Kulturweberei, Oscar-Kjellberg-Str. 9 und im Stadtverordnetensitzungssaal der Stadtverwaltung, Schloßstraße 7/8 zusammen.

3.   Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

     Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a)   für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b)   für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab,

      dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

und seine Zweitstimme in der Weise,

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

4.   Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.   Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a)   durch Stimmabgabe in einem Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b)   durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6.   Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Abs. 5 Bundeswahlgesetz).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Finsterwalde, den 08.01.2025  

Miersch                                

stellv. Bürgermeister

Landtagswahlen am 22. September 2024

vorläufige Ergebnisse der Landtagswahlen am 22. September 2024

Die vorläufigen Ergebnisse der Landtagswahlen können auf der Website des Amts für Statistik Berlin-Brandenburg eingesehen werden. Mit Klick auf den Link werden Sie zur jeweiligen Darstellung weitergeleitet.

→ vorläufiges Ergebnis für das gesamte Land Brandenburg

→ vorläufiges Ergebnis für den Wahlkreis Elbe-Elster I

→ vorläufiges Ergebnis für das Stadtgebiet von Finsterwalde (einzelne Wahllokale darstellbar)

Aufruf Wahlhelfer für Landtagswahlen am 22.09.2024

A U F R U F

an die Bürgerinnen und Bürger, an alle Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Listenvereinigungen der Stadt Finsterwalde

Am 22. September2024 findet die Wahl des Landtages Brandenburg statt.

Damit diese Wahl ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, bedarf es einer Vielzahl ehrenamtlicher Helfer für die Besetzung der Wahllokale in der Stadt Finsterwalde mit seinen beiden Ortsteilen sowie der Briefwahllokale.

Deshalb suchen wir nach Wahlhelfern.

Zu den Aufgaben zählen insbesondere das Ausgeben der Stimmzettel an die Wähler, die Eintragung des Stimmabgabevermerkes im Wählerverzeichnis sowie natürlich die Ermittlung des Wahlergebnisses am Wahlabend im Wahllokal.

Die 12 Wahllokale sind geöffnet von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Die Wahlhelfer werden zu den Öffnungszeiten im 2-Schichtsystem eingeteilt.

Zur Auszählung der Stimmen um 18.00 Uhr müssen jedoch wieder alle Helfer anwesend sein.

Die Briefwahllokale sind ab 15.00 Uhr zu besetzen.

Wünsche können vorab geäußert werden.

Ich bitte alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger des Wahlgebietes Finsterwalde uns freiwillig zu helfen, die unbedingte Besetzung der Wahllokale abzusichern. Für den Einsatz bei der Landtagswahl wird ein Erfrischungsgeld in Höhe von 30,00 € gezahlt.

Schriftliche oder telefonische Meldung bitte an die

Stadt Finsterwalde, Schloßstraße 7/8; 03238 Finsterwalde,

E-Mail: wahlen@finsterwalde.de

Tel. (03531) 783312; Ansprechpartnerin:  Frau Michalek

Im Voraus bereits herzlichen Dank für Ihre Unterstützung.


Michael Miersch
Wahlleiter


Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

Bekanntmachung der Stadt Finsterwalde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 8. Landtag Brandenburg am 22. September 2024

1.   Das Wählerverzeichnis zur Wahl des Landtages wird in der Zeit vom 02.09.2024 bis 06.09.2024 beim Einwohnermeldeamt der Stadtverwaltung Finsterwalde, Schloßstraße 7/8, 03238 Finsterwalde für alle Wahlberechtigten zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Die Einsichtnahme ist zu den allgemeinen Dienststunden wie folgt möglich:

Montag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Dienstag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr

Mittwoch in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Donnerstag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr

Freitag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Dateien überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 32b Absatz 1 des Brandenburgischen Meldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2.   Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 06.09.2024, bei der Stadtverwaltung Finsterwalde, Einwohnermeldeamt, Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3.   Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 01.09.2024 (21 Tage vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4.   Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 36, Elbe-Elster I

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises

oder

durch Briefwahl

teilnehmen.

5.   Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a)   wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung (bis zum 07.09.2024) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 18 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes (bis zum 06.09.2024) versäumt hat,

b)   wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung oder der Einspruchsfrist nach § 18 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes entstanden ist,

c)   wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Wahlbehörde gelangt ist.

Wahlscheine für die Landtagswahl können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 20.09.2024, 18.00 Uhr, bei der Wahlbehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahllokales nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag (22.09.2024), 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis 15.00 Uhr am Wahltag (22.09.2024) ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage (22.09.2024), 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Eine behinderte Person kann sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.

6.   Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

-        einen amtlichen weißen Stimmzettel des Wahlkreises,

-        einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,

-        einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hellroten Wahlbriefumschlag und

-        ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Wahlbehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Finsterwalde, den 30.07.2024

Miersch
stellv. Bürgermeister

Wahlbekanntmachung für die Wahl zum 8. Landtag Brandenburg

Wahlbekanntmachung für die Wahl zum 8. Landtag Brandenburg am Sonntag, den 22. September 2024

1.   Am 22. September 2024 findet die Wahl zum 8. Landtag Brandenburg statt.

Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2.   Das Wahlgebiet Finsterwalde mit seinen Ortsteilen Pechhütte und Sorno ist in 12 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt.

       1    Grundschule Nord, Frankenaer Weg 44

       2    Grundschule Nord, Frankenaer Weg 44

       3    Kita „Sonnenschein“, Heinrich-Heine-Str. 14

       4    Kita „Finsterwalder Knirpse“, Reicheltstr. 4

       5    Grundschule Stadtmitte, Karl-Marx-Str. 3

       6    Sängerstadtgymnasium, Straße der Jugend 3

       7    Kulturweberei, Oscar-Kjellberg-Str. 9

       8    Oscar- Kjellberg Oberschule, Saarlandstr. 14

       9    Oscar- Kjellberg Oberschule, Saarlandstr. 14

     10    Kita „Sängerstadt mit Integration“, Holsteiner Str. 2

     11    Grundschule Finsterwalde Nehesdorf, Kantstr. 1

     12    Gaststätte „Waldeck“, OT Sorno, Sportplatzstr. 15 A

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 01.09.2024 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Die Briefwahlvorstände zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse für Finsterwalde treten am Wahltag um 15.30 Uhr in der Grundschule Nord, Frankenaer Weg 44; in der Grundschule Stadtmitte, Karl-Marx-Str. 3; in der Kulturweberei, Oscar-Kjellberg-Str. 9 und im Stadtverordnetensitzungssaal der Stadtverwaltung, Schloßstraße 7/8 zusammen.

3.   Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

     Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a)   für die Wahl im Wahlkreis (linker Teil des Stimmzettels) die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b)   für die Wahl nach Landeslisten (rechter Teil des Stimmzettels) die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab,

      dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

und seine Zweitstimme in der Weise,

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

4.   Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.   Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a)   durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b)   durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6.   Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Finsterwalde, den 30.07.2024  

Miersch
stellv. Bürgermeister

Wahl zum 10. europäischen Parlament

Kommunalwahlen am 09. Juni 2024

Bundestagswahl 2021

Landtagswahlen 2019

Europawahl 2019 

Kommunalwahl 2019

Wahl des Landrates des Landkreises Elbe-Elster 2018

Bürgermeisterwahl 2017