Anlageberatung als gewerbsmäßiger Honorar-Finanzanlagenberater - Erteilung der Erlaubnis
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Als Honorar-Finanzanlagenberater beraten Sie zu Finanzprodukten, wofür Sie ein Honorar vom Kunden erhalten. Sie sind unabhängig vom Produktanbieter und dürfen daher keine Provisionen oder
sonstigen Vorteile vom Anbieter der Finanzprodukte bekommen.
Arbeiten Sie hingegen provisionsbasiert, müssen Sie stattdessen eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler beantragen.
Als Honorar-Finanzanlagenberater sind Sie durch eine sogenannte Bereichsausnahme des Kreditwesengesetzes bzw. des Wertpapierinstitutsgesetzes auf bestimmte Finanzprodukte
beschränkt. Die Erlaubnis umfasst (wahlweise) drei Produktkategorien:
- Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen
- offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen.
- Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen.
- Vermögensanlagen
Die Erlaubnis kann einer natürlichen oder einer juristischen Person erteilt werden. Personen(handels)gesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Offene
Handelsgesellschaft (OHG) oder die Kommanditgesellschaft (KG) können die Erlaubnis nicht erhalten. Hier muss jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Erlaubnis beantragen.
Zusätzlich zur Einholung der Erlaubnis müssen Sie sich unverzüglich nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit auch in das Vermittlerregister eintragen lassen.
Ihre Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden, sofern dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Anleger erforderlich ist.
Sie können nicht zugleich als Finanzanlagenvermittler tätig sein.
Rechtsgrundlage(n)
- § 34h Gewerbeordnung (GewO)
- § 34f Abs. 2-6 Gewerbeordnung
- § 11a Abs. 3a Gewerbeordnung
- § 1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG)
- § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1a Kreditwesengesetz
- § 2 Abs. 6. S. 1 Nr. 8 Kreditwesengesetz
- Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (Finanzanlagenver-mittlungsverordnung - FinVermV)
Erforderliche Unterlagen
- Nachweise über persönliche Zuverlässigkeit, (z. B. Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts)
- Nachweise über geordnete Vermögensverhältnisse (z. B. Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts und Auskunft des Insolvenzgerichts)
- Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung
- Sachkundenachweis (z. B. Bescheinigung über bestandene IHK-Sachkundeprüfung, Abschlusszeugnis einer gleichgestellten Berufsqualifikation) (siehe weiterführende Hinweise)
- Handelsregisterauszug bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften
Hinweis: Welche Unterlagen in Ihrem konkreten Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular der zuständigen Behörde entnehmen.