Wahlbekanntmachung für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Finsterwalde am Sonntag, den 28. September 2025 sowie einer etwaig notwendigen Stichwahl am Sonntag, den 12. Oktober 2025
1. Am 28.09.2025 findet die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
Eine etwaig notwendig werdende Stichwahl für die Wahl des Bürgermeisters findet am 12.10.2025 im selben Zeitraum und Wahlgebiet statt.
2. Das Wahlgebiet Finsterwalde mit seinen Ortsteilen Pechhütte und Sorno ist in 12 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt.
1 Grundschule Nord, Frankenaer Weg 44
2 Grundschule Nord, Frankenaer Weg 44
3 Kita „Sonnenschein“, Heinrich-Heine-Str. 14
4 Kita „Finsterwalder Knirpse“, Reicheltstr. 4
5 Grundschule Stadtmitte, Karl-Marx-Str. 3
6 Sängerstadtgymnasium, Straße der Jugend 3
7 Kulturweberei, Oscar-Kjellberg-Str. 9
8 Oscar- Kjellberg Oberschule, Saarlandstr. 14
9 Oscar- Kjellberg Oberschule, Saarlandstr. 14
10 Kita „Sängerstadt mit Integration“, Holsteiner Str. 2
11 Grundschule Finsterwalde Nehesdorf, Kantstr. 1
12 Gaststätte „Waldeck“, OT Sorno, Sportplatzstr. 15 A
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 07.09.2025 übersandt wurden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Die Briefwahlvorstände zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse treten am Wahltag um 15.30 Uhr in der Grundschule Nord, Frankenaer Weg 44; in der Grundschule Stadtmitte, Karl-Marx-Str. 3; in der Kulturweberei, Oscar-Kjellberg-Str. 9 und im Stadtverordnetensitzungssaal der Stadtverwaltung, Schloßstraße 7/8 zusammen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Für die Wahl gilt:
Jeder wahlberechtigte Bürger kann für seine Wahl eine Stimme vergeben.
Kennzeichnen Sie durch das Ankreuzen zweifelsfrei den Bewerber, dem Sie Ihre Stimme geben wollen. Bitte beachten Sie bei der Stimmabgabe, dass nicht mehr als eine Stimme abgegeben wird, sonst ist der Stimmzettel ungültig!
(Ist für eine etwaig notwendig werdende Stichwahl nur ein Bewerber zugelassen, hat die wählende Person ihr Wahlrecht in der Weise auszuüben, dass sie in einem der bei den Worten“ Ja“ oder „Nein“ befindlichen Kreis ein Kreuz einsetzt.)
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Bei einer möglichen Stichwahl endet die Frist am 12. Oktober 2025 um 18.00 Uhr.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Finsterwalde, den 05.09.2025
Miersch
stellv. Bürgermeister