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Wahlbekanntmachung für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Finsterwalde am 28. September 2025


(Zur besseren Lesbarkeit wird im Folgenden [...]die männliche Form benutzt; alle personenbezogenen Textteile [...] beziehen sich sowohl auf weibliche als auch auf männliche Personen.)

Gemäß § 64 Abs. 3 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) und § 31 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) mache ich zur Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Finsterwalde Folgendes bekannt:

I. Tag der Hauptwahl und der etwaigen Stichwahl sowie der Wahlzeit

Auf der Grundlage des § 64 Abs. 2 BbgKWahlG hat der Landrat des Landkreises Elbe-Elster

 als Tag für die Hauptwahl des hauptamtlichen Bürgermeisters

Sonntag, den 28. September 2025

und als

Tag für die etwa notwendig werdende Stichwahl

Sonntag, den 12. Oktober 2025,

festgesetzt.

Die Hauptwahl sowie die etwaige Stichwahl finden in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt.

II. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Nachdem der Landrat des Landkreises Elbe-Elster den Haupt- und Stichwahltermin sowie die Wahlzeit für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Finsterwalde festgesetzt hat, fordere ich gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 BbgKWahlV auf, die Wahlvorschläge für diese Wahl möglichst frühzeitig einzureichen. Ergänzend hierzu weise ich auf Folgendes hin:

A. Wahlvorschlagsrecht und Einreichungsfrist

1.  Wahlvorschläge können von Parteien, von politischen Vereinigungen, von Wählergruppen und von Einzelbewerbern eingereicht werden (§ 69 Abs. 1 BbgKWahlG).

Daneben können Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen gemeinsam einen Wahlvorschlag als Listenvereinigung einreichen (§ 63 i.V. m. § 32 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlG). Sie dürfen sich nur an einer Listenvereinigung beteiligen; die Beteiligung an einer Listenvereinigung schließt einen eigenständigen Wahlvorschlag aus (§ 32 Abs. 1 Satz 2 und 3 BbgKWahlG).

2.  Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig eingereicht werden. Sie müssen

     gemäß § 69 Abs. 2 BbgKWahlG spätestens bis zum

24. Juli 2025, 12.00 Uhr,

beim

Wahlleiter der Stadt Finsterwalde,

Stadtverwaltung, Schloßstraße 7/8, 03238 Finsterwalde

                                                                                                                                                                   schriftlich eingereicht werden.

B. Inhalt der Wahlvorschläge

  1. 1.     Die Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 5b zur BbgKWahlV eingereicht werden.

Sie müssen enthalten:

a)   den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift des Bewerbers,

b)   als Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung den vollständigen Namen der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei oder politischen Vereinigung muss mit dem Namen übereinstimmen, den diese im Lande führt,

c)   als Wahlvorschlag einer Wählergruppe den Namen der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt. Der Name und die etwaige Kurzbezeichnung einer Wählergruppe dürfen nicht den Namen von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnungen enthalten,

d)   als Wahlvorschlag einer Listenvereinigung den Namen der Listenvereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Daneben sind die Namen und, sofern vorhanden, auch die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen anzugeben.

e)   Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf nur die unter Buchstabe a) bezeichneten Angaben enthalten.

  1. 2.     Daneben soll der Wahlvorschlag Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Als Vertrauensperson kann auch der Bewerber benannt werden.

Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

  1. 3.     Der Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung muss in jedem Fall von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder sein Stellver­treter, unterzeichnet sein.

Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe muss von dem Vertretungsberechtigten unter­zeichnet sein. Die Vertretungsberechtigung ist auf mein Verlangen nachzuweisen.

Der Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss in jedem Fall von jeweils mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der an ihr beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen, darunter jeweils der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, sowie den Vertretungsberechtigten der an ihr beteiligten Wählergruppen unterzeichnet sein.

Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers muss von diesem persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

  1. 4.     Wichtige Beschränkungen:

4.1 Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten (§ 70 Abs. 1 BbgKWahlG).

4.2 Jeder Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt sein (§ 70 Abs. 7 BbgKWahlG).

4.3 Der Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag zur Wahl antritt (§ 63 i. V. m. § 28 Abs. 4 BbgKWahlG).

C.  Voraussetzungen für die Benennung als Bewerber

  1. 1.     Die Benennung als Bewerber auf einem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

a)    Der Bewerber muss gemäß § 65 Abs. 2 bis 4 BbgKWahlG wählbar sein.

b)    Der Bewerber muss durch eine Nominierungsversammlung gemäß § 33 BbgKWahlG

         bestimmt worden sein.

c)    Der Bewerber muss seiner Benennung auf dem Wahlvorschlag schriftlich zustimmen. Die Zustimmung ist nach dem Muster der Anlage 7b zur BbgKWahlV abzugeben.

      Die in Buchstaben a und c genannten Voraussetzungen gelten ferner für Einzelbewerber.

2.  Zur Wählbarkeit   

2.1  Gemäß § 65 Abs. 2 BbgKWahlG sind wählbar alle Personen, die

a)    Deutsche oder Unionsbürger sind,

b)    am Tage der Hauptwahl, also dem 28. September 2025, das 18. Lebensjahr vollendet haben

      und

c)    in der Bundesrepublik ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

2.2  Ein Deutscher ist nach § 65 Abs. 3 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn er

a)    gemäß § 9 BbgKWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,

b)    nach § 11 Abs. 2 Nummer 1 oder 2 BbgKWahlG von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist, infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder

c)     die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder

d)    von einem Gericht im Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oderzur Aberkennung des Ruhegehaltes verurteilt worden ist.

2.3  Ein Unionsbürger ist nach § 65 Abs. 4 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn er

a)    eine der drei unter 2.2 angegebenen Voraussetzungen erfüllt,

b)    infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedsstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.

2.4  Mit dem Wahlvorschlag ist dem Wahlleiter eine Bescheinigung der Wahlbehörde nach dem Muster der Anlage 8b zur BbgKWahlV einzureichen, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist.

Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Kandidatur erklärt haben, müssen mit der Bescheinigung nach Satz 1 zusätzlich eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 8 c zur BbgKWahlV über ihre Staatangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

3.   Zur Nomination gemäß § 33 BbgKWahlG

3.1 Der Bewerber einer Partei oder politischen Vereinigung muss in einer Versammlung der zum Zeitpunkt des Zusammentritts im Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein (Mitgliederversammlung). Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung). Wenn die Partei oder politische Vereinigung im Wahlgebiet keine Organisation hat, kann der Bewerber auch durch die für die Wahl zum Kreistag des Landkreises Elbe-Elster wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte bestimmt werden.

3.2 Der Bewerber einer Wählergruppe muss in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder, wenn die Wählergruppe nicht mitgliedschaftlich organisiert ist, in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet wahlberechtigten Anhänger der Wählergruppe (Anhängerversammlung) in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern oder Anhängern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung).

3.3 Der Bewerber einer Listenvereinigung muss in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein; im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 33 BbgKWahlG sinngemäß.

3.4 Über die Mitglieder-, Anhänger- oder Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 9 b zur BbgKWahlV zu fertigen, die dem Wahlvorschlag beizufügen ist. Aus der Niederschrift muss die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der geheimen Wahl des Bewerbers hervorgehen (§ 63 i. V. m. § 33 Abs. 6 Satz 1 BbgKWahlG).

Die Niederschrift ist mindestens von dem Leiter der Versammlung sowie von zwei weiteren Teilnehmern, die beide im Wahlgebiet wahlberechtigt sein müssen, zu unterschreiben. Hierbei haben sie gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist (§ 63 i. V. m. § 33 Abs. 6 Satz 2 und 3 BbgKWahlG).

3.5 Bei Wahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen und mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen für die Wahl des Bürgermeisters, deren Bewerber nach § 33 Abs. 3 BbgKWahlG bestimmt worden ist, ist eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der Partei oder politischen Vereinigung oder des Vertretungsberechtigten der Wählergruppe, dass in der Stadt Finsterwalde keine Organisation vorhanden ist (§ 33 Abs. 6 BbgKWahlV) einzureichen.

D.   Unterstützungsunterschriften

  1. 1.    Befreiung von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften

1.1.Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen, die aufgrund eines eigenen Wahlvorschlages im 21. Deutschen Bundestag oder 8. Landtag Brandenburg durch mindestens einen im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten oder im Kreistag des Landkreises Elbe-Elster durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten oder in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Finsterwalde durch mindestens einen Stadtverordneten seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften nach § 70 Abs. 6 BbgKWahlG befreit.

1.2.Wahlvorschläge von Wählergruppen, die aufgrund eines eigenen Wahlvorschlages im Kreistag des Landkreises Elbe-Elster durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten oder in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Finsterwalde durch mindestens einen Stadtverordneten seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

 

1.3.Wahlvorschläge von Einzelbewerbern, die aufgrund eines eigenen Wahlvorschlages in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Finsterwalde seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

 

1.4.Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt ferner nicht für den Amtsinhaber, der sich der Wiederwahl stellt, sowie für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr Beteiligten wenigstens eine der in Nummer 1.1 oder 1.2 genannten Voraussetzungen für die Befreiung von diesem Erfordernis erfüllt.

  1. 2.    Erfordernis von Unterstützungsunterschriften (Grundsatz)

2.1.Dem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe, Listenvereinigung oder Einzelbewerbers, die/der nicht nach der vorstehenden Nummer 1 von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit ist, sind mindestens 56 Unterstützungsunterschriften von wahlberechtigten Personen beizufügen.

Die persönliche, überprüfbare Unterstützungsunterschrift der wahlberechtigten Person ist bei der Wahlbehörde zu leisten. Sie kann auch vor einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung von Unterschriften ermächtigten Stelle geleistet werden.

2.2.Die Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern für Unterschriftenlisten nach dem Muster der Anlage 6 zur BbgKWahlV unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen.

2.2.1.     Die Formblätter werden von mir auf Anforderung der Vertrauensperson oder stellvertretenden Vertrauensperson sofort bei der Wahlbehörde der Stadt Finsterwalde,                          Bürgerservice, Schloßstraße 7/8, 03238 Finsterwalde, ausgelegt.

Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen (bei mehreren Vornamen der Rufname oder die Rufnamen) und Anschrift des Bewerbers anzugeben. Daneben ist beim Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, anzugeben.

Außerdem hat die Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson durch schriftliche Erklärung zu bestätigen, dass der Bewerber gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden ist.

Beim Wahlvorschlag einer Listenvereinigung sind ferner auch die Namen, und sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr Beteiligten anzugeben.

Beim Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers ist die Bezeichnung „Einzelwahlvorschlag“ anzugeben.

Auf Anforderung der Vertrauensperson oder stellvertretenden Vertrauensperson werde ich unter den vorgenannten Voraussetzungen auch amtliche Formblätter für die Unterzeichnung des Wahlvorschlags vor einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle ausgeben.

2.2.2.     Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen dürfen erst nach der Bestimmung des Bewerbers nach § 33 BbgKWahlG unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig.

2.2.3.     Eine wahlberechtigte Person darf nur jeweils einen Wahlvorschlag für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters unterzeichnen. Hat eine Person mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so ist ihre Unterstützungsunterschrift auf sämtlichen Wahlvorschlägen ungültig.

2.2.4.     Die Unterstützungsunterschrift des Wahlvorschlages durch den Bewerber selbst ist unzulässig.

2.2.5.     Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname (bei mehreren Vornamen der oder die Rufnamen), Tag der Geburt und Anschrift der unterzeichnenden Person anzugeben. Die unterzeichnende Person hat sich vor der Unterschriftsleistung auszuweisen.

2.2.6.     Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Unterschriftsleistung bedarf, kann eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bestimmen, die Unterschriftsleistung vorzunehmen; Hilfsperson kann auch ein Bediensteter der Wahlbehörde oder der Notar sein. Die Unterschriftsleistung durch die Hilfsperson ist auf der Unterschriftenliste zu vermerken.

2.2.7.     Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist die Wahlbehörde aufzusuchen, kann auf Antrag die Unterstützungsunterschrift durch Erklärung vor einem Beauftragten der Wahlbehörde ersetzen. Der Antrag kann bis zum 21. Juli 2025, 16:00 Uhr, schriftlich bei der Wahlbehörde gestellt werden.

2.2.8.     Die Wahlbehörde hat für alle wahlberechtigten Unterzeichner, die die Unterstützungsunterschrift bei der Wahlbehörde geleistet haben, auf der Unterschriftenliste zu vermerken, dass sie in der Stadt Finsterwalde wahlberechtigt sind.

Für jeden wahlberechtigten Unterzeichner, der die Unterstützungsunterschrift nicht bei der Wahlbehörde geleistet hat, ist der Unterschriftenleiste eine gesonderte Bescheinigung der Wahlbehörde nach dem Muster der Anlage 6 zur BbgKWahlV beizufügen, dass er in der Stadt Finsterwalde wahlberechtigt ist.

E.  Mängelbeseitigung

  1.  Nach Ablauf der Einreichungsfrist am 24. Juli 2025, 12.00 Uhr, können Mängel, die sich auf        die Benennung des Bewerbers beziehen, nicht mehr behoben und fehlende       Unterstützungsunterschriften nicht mehr beigebracht werden. Das Gleiche gilt, wenn der Bewerber so mangelhaft bezeichnet ist, dass seine Identität nicht feststeht.
  2.  Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zu der Sitzung      des Wahlausschusses, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird,       beseitigt werden.

F.  Zulassung der Wahlvorschläge

Der Wahlausschuss beschließt am 29. Juli 2025, um 16.00 Uhr, in öffentlicher Sitzung, über die Zulassung der Wahlvorschläge. Im Übrigen wird auf § 37 Abs. 1, 2 und 5 bis 7 BbgKWahlG und §§ 38 und 39 BbgKWahlV verwiesen.

G.  Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen

Die für die Einreichung eines Wahlvorschlages erforderlichen Vordrucke werden von mir beschafft und können bei mir angefordert werden.

Finsterwalde, den 05.05.2025

Miersch

Wahlleiter

13.05.2025