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Informationen zur Grund- und Gewerbesteuer

Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine wichtige Abgabe, die auf Grundstücke und Gebäude erhoben wird. Sie sichert die Finanzierung zahlreicher öffentlicher Aufgaben, wie die Instandhaltung von Straßen, Schulen, Parks oder anderen kommunalen Einrichtungen.

Zur Einordnung: Für den Haushalt der Stadt Finsterwalde bedeutete die Grundsteuer im Jahr 2024 eine Einnahme von 1,6 Mio. Euro. Die laufenden Kosten (d.h. ohne Investitionen) werden für das Jahr 2025 für den Unterhalt des Tierparks knapp 800 000 Euro betragen, die laufenden Kosten für Kitas ca. 12,2 Mio. Euro und Schulen ca. 2 Mio. Euro.

Viele Steuerzahlerinnen und Steuerzahler haben dazu berechtigte Nachfragen, die durch ein Informationsschreiben des Ministeriums für Finanzen und Europa des Landes Brandenburg beantwortet werden können:

1. Reform der Grundsteuer

Die Reform der Grundsteuer ist auf Grund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 erforderlich geworden, welches die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärte. Der Bundesgesetzgeber folgte dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz– GrStRefG). Das neue Bewertungsrecht des Bundesmodells ermöglicht eine gleichmäßige Neubewertung der Grundstücke nach objektiven Kriterien wie Grundstücksgröße, Alter der Gebäude, Nutzungsdauer und Lage. Dadurch wurde der bisherige verfassungswidrige Zustand beseitigt.
Sogenannte „Belastungsverschiebungen“ sind bei der vorzunehmenden neuen Bewertung unvermeidbar und folgen der Entscheidung des höchsten
deutschen Gerichts. Andernfalls bedürfte es dieser Bewertung schon nicht. Welche Grundstücke nunmehr höher mit Grundsteuer belastet werden, lässt sich allgemein nicht bestimmen, da weder die Städte und Gemeinden noch einzelne Grundstücke miteinander vergleichbar sind.
„Belastungsverschiebungen“ stellen keine gezielte Benachteiligung bestimmter Grundstücksarten dar.
Den Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundstücken müssen die Vorzüge der Neubewertung nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
tatsächlich auch zugutekommen. Das bedeutet zugleich aber auch, dass die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken von etwaigen nachteiligen Folgen der Neubewertung ebenso nicht verschont werden können. Nur so kann die vom Bundesverfassungsgericht geforderte
relationsgerechte Neubewertung erreicht werden, welche dafür notwendig ist, das Grundsteueraufkommen auf den in der jeweiligen Stadt oder Gemeinde belegenen Grundbesitz angemessen zu verteilen.


Hintergrund: 

Die Grundsteuer ist eine Sollertragsteuer. Diese knüpft an das Eigentum von Grundbesitz an und ist so ausgestaltet, dass sie keine Substanzbesteuerungseffekte verursacht. Die Besteuerung erfolgt unabhängig von den individuellen Einkommensverhältnissen der Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz. Bei gewerblich genutzten Grundstücken werden die Einkünfte aus dem Gewerbe nicht in die Bewertung für die Grundsteuer einbezogen, da Gewinne aus gewerblichen Tätigkeiten bereits der Gewerbesteuer unterliegen.

Dieser Zusammenhang zwischen Grundsteuer und Gewerbesteuer zeigt sich insbesondere auch in der Kürzungsregelung des § 9 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes. Um etwaige „Belastungsverschiebungen“ zu steuern, haben die Städte und Gemeinden beispielsweise die Möglichkeit, den Hebesatz für die Gewerbesteuer zu erhöhen und diese Erhöhung bei der Bestimmung des Hebesatzes der Grundsteuer B auszugleichen. Die Städte und Gemeinden können also durch Anpassungen ihrer Hebesätze bei den Realsteuern – Grundsteuer und Gewerbesteuer – für eine aus ihrer Sicht gerechte Verteilung der Steuerlast in ihrem jeweiligen Gemeindegebiet sorgen.

2. Wie wird die Grundsteuer berechnet?

Die Grundsteuer wird wie folgt berechnet:
Grundsteuer = Grundsteuerwert × Grundsteuermesszahl × Hebesatz 2025 ÷ 100



Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer wird auf den Ertrag von Gewerbebetrieben erhoben. Sie trägt wesentlich zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben bei, wie der Bereitstellung von Infrastruktur, der Förderung von Bildungseinrichtungen oder der Unterstützung kultureller und sozialer Angebote.

Viele Unternehmerinnen und Unternehmer haben dazu berechtigte Nachfragen, die durch ein Informationsschreiben des Ministeriums für Finanzen und Europa des Landes Brandenburg beantwortet werden können: