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Bekanntmachung der Wahlbehörde über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters 

Bekanntmachung der Wahlbehörde über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters in Finsterwalde am Sonntag, den 28. September 2025 sowie einer eventuell notwendigen Stichwahl am 12. Oktober 2025


1.

Das Wählerverzeichnis liegt in der Zeit vom 08.09.2025 bis 12.09.2025 beim Einwohnermeldeamt der Stadtverwaltung Finsterwalde, Schloßstraße 7/8, 03238 Finsterwalde zu jedermanns Einsicht aus.

Die Einsichtnahme ist zu den allgemeinen Dienststunden wie folgt möglich:

Montag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Dienstag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr

Mittwoch in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Donnerstag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr

Freitag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Dateien überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß des § 32b Absatz 1 des Brandenburgischen Meldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt.

Für die etwa notwendig werdende Stichwahl des Bürgermeisters am 12. Oktober 2025 ist das Wählerverzeichnis der Hauptwahl maßgebend. Es wird gemäß § 67 BbgKWahlG fortgeschrieben.

2.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der oben genannten Auslegungsfristen, spätestens bis zum 12.09.2025, bei der zuständigen Wahlbehörde Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis zum 07.09.2025 eine Wahlbenachrichtigung. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet sich ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines.

Wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4.

Auf Antrag werden:

-        wahlberechtigte Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen und

-        wahlberechtigte Personen, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebiets liegt, am Ort der Nebenwohnung, wenn sie hier einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches haben,

in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich oder zur Erklärung zur Niederschrift bis spätestens am 13.09.2025 bei der zuständigen Wahlbehörde zu stellen. Die antragstellende Person hat der Wahlbehörde gegenüber zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt hat.

Eine behinderte Person kann sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.

5.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder durch Briefwahl wählen.

6.

Einen Wahlschein erhält auf Antrag:

a)    eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

b)    eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

-       wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf 

          Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat oder

-        ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist                                     für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses entstanden ist.

Wahlscheine können von im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten zu den unter Pkt. 1 genannten Dienststunden mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Bis zwei Tage vor der Wahl können Wahlscheine bis 18.00 Uhr bei der zuständigen Wahlbehörde mündlich oder schriftlich beantragt werden.

In den Fällen nach Pkt. 6 a) und b) können Wahlscheine noch bis zum Wahltag 15.00 Uhr beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht

zugegangen ist, kann ihm bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt

werden.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen   

Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

7.

Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich:

-        einen amtlichen gelben Stimmzettel für die Wahl,

-        einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,

-        einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist,

-        ein Merkblatt für die Wahl.

8.

Bei der Briefwahl hat der Wähler den Wahlbrief so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zu übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle am Wahltag bis 18.00 Uhr abgegeben werden.

Der Wahlbrief muss in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag enthalten:

-        den Wahlschein,

-        in einem verschlossenen Stimmzettelumschlag den Stimmzettel.

Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen. Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber der Wahlbehörde an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist.

9.

Personen, die einen Wahlschein erhalten haben, wird bei einer möglichen Stichwahl von Amts wegen wiederum ein Wahlschein zugestellt, es sei denn, aus ihrem Antrag ergibt sich, dass sie bei der Stichwahl in ihrem Wahlbezirk wählen wollen.

Personen, die erst zur Stichwahl wahlberechtigt sind, wird von Amts wegen ein Wahlschein zugestellt.

Finsterwalde, den 01.08.2025

Miersch

stellv. Bürgermeister