Inhalt

Wahlen und Einwohnerbefragungen

Landtagswahlen am 22. September 2024


Wahl zum 10. europäischen Parlament

Aufruf Wahlhelfer

A U F R U F

an die Bürgerinnen und Bürger, an alle Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Listenvereinigungen der Stadt Finsterwalde

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

wie Ihnen sicherlich bekannt ist, finden am Sonntag, dem

09. Juni 2024 die Europawahl und die allgemeinen Kommunalwahlen statt.

Damit diese Wahlen ordnungsgemäß durchgeführt werden können, bedarf es einer Vielzahl ehrenamtlicher Helfer für die Besetzung der Wahllokale in der Stadt Finsterwalde und im Ortsteil Sorno sowie der Briefwahllokale.

Deshalb suchen wir nach Wahlhelfern.

Zu den Aufgaben zählen insbesondere das Ausgeben der Stimmzettel an die Wähler, die Eintragung des Stimmabgabevermerkes im Wählerverzeichnis sowie natürlich die Ermittlung des Wahlergebnisses am Wahlabend im Wahllokal.

Die 13 Wahllokale sind geöffnet von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Die Wahlhelfer werden zu den Öffnungszeiten im 2-Schichtsystem eingeteilt.

Zur Auszählung der Stimmen um 18.00 Uhr müssen jedoch wieder alle Helfer anwesend sein. Wünsche können vorab geäußert werden.

Die Briefwahllokale sind ab 16.00 Uhr zu besetzen.

Ich bitte alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger des Wahlgebietes Finsterwalde uns freiwillig zu helfen, die unbedingte Besetzung der Wahllokale abzusichern. Für den Einsatz im Wahllokal/Briefwahllokal wird ein Erfrischungsgeld in Höhe von 50,00 € gezahlt.

Schriftliche oder telefonische Meldung bitte an die Stadt Finsterwalde,

Schloßstraße 7/8; 03238 Finsterwalde  E-Mail: wahlen@finsterwalde.de

Tel. (03531) 783312; Ansprechpartnerin:  Frau Michalek

Im Voraus bereits herzlichen Dank für Ihre Unterstützung.


Michael Miersch

Wahlleiter

Kommunalwahlen am 09. Juni 2024

Aufruf Wahlhelfer

A U F R U F

an die Bürgerinnen und Bürger, an alle Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Listenvereinigungen der Stadt Finsterwalde

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

wie Ihnen sicherlich bekannt ist, finden am Sonntag, dem

09. Juni 2024 die Europawahl und die allgemeinen Kommunalwahlen statt.

Damit diese Wahlen ordnungsgemäß durchgeführt werden können, bedarf es einer Vielzahl ehrenamtlicher Helfer für die Besetzung der Wahllokale in der Stadt Finsterwalde und im Ortsteil Sorno sowie der Briefwahllokale.

Deshalb suchen wir nach Wahlhelfern.

Zu den Aufgaben zählen insbesondere das Ausgeben der Stimmzettel an die Wähler, die Eintragung des Stimmabgabevermerkes im Wählerverzeichnis sowie natürlich die Ermittlung des Wahlergebnisses am Wahlabend im Wahllokal.

Die 13 Wahllokale sind geöffnet von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Die Wahlhelfer werden zu den Öffnungszeiten im 2-Schichtsystem eingeteilt.

Zur Auszählung der Stimmen um 18.00 Uhr müssen jedoch wieder alle Helfer anwesend sein. Wünsche können vorab geäußert werden.

Die Briefwahllokale sind ab 16.00 Uhr zu besetzen.

Ich bitte alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger des Wahlgebietes Finsterwalde uns freiwillig zu helfen, die unbedingte Besetzung der Wahllokale abzusichern. Für den Einsatz im Wahllokal/Briefwahllokal wird ein Erfrischungsgeld in Höhe von 50,00 € gezahlt.

Schriftliche oder telefonische Meldung bitte an die Stadt Finsterwalde,

Schloßstraße 7/8; 03238 Finsterwalde  E-Mail: wahlen@finsterwalde.de

Tel. (03531) 783312; Ansprechpartnerin:  Frau Michalek

Im Voraus bereits herzlichen Dank für Ihre Unterstützung.


Michael Miersch

Wahlleiter

Aufstellung von Wahlvorschlägen

Das Ministerium des Innern und für Kommunales hat in einem Rundschreiben vom 26. September 2023 in Vorbereitung der Kommunalwahlen 2024 Hinweise zur Kandidatenaufstellung für die Kommunalwahlen gegeben.

Auf wahlen.brandenburg.de erhalten Sie einen Überblick über die jeweils - nach den Vorgaben der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung - erforderlichen Unterlagen für die Einreichung eines Wahlvorschlages zu den kommunalen Vertretungswahlen und den Personenwahlen.

Die entsprechenden Formulare können Sie dort downloaden. Alternativ bietet sich die Nutzung des "Formularservers" an. 

Wahlbekanntmachung

Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Finsterwalde, der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Sorno und der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Pechhütte am 09. Juni 2024

Bekanntmachung des Wahlleiters vom 23. Januar 2024

Gemäß §§ 26 und 64 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) und § 31 Absatz 2 und 3 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) mache ich Folgendes bekannt:

I. Wahltermine für die Haupt- und Stichwahlen sowie die Wahlzeit

Aufgrund der Verordnung über den Wahltag und die Wahlzeit der allgemeinen Kommunalwahlen 2024 vom 17. August 2023 (GVBl. II Nr. 57) finden die Wahlen (Hauptwahlen)

-         der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Finsterwalde,

-         der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Sorno und

-         der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Pechhütte

am Sonntag, den 09. Juni 2024 in der Zeit von 8 bis 18 Uhr sowie die etwa notwendig werdenden Stichwahlen

-         der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Sorno und

-         der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Pechhütte

am Sonntag, den 30. Juni 2024 in der Zeit von 8 bis 18 Uhr statt.

II. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen                 

Nachdem der Minister des Innern die Wahltermine für die vorgenannten Haupt- und Stichwahlen durch Rechtsverordnung bestimmt hat, fordere ich gemäß § 31 Absatz 2 Satz 2 BbgKWahlV auf, die Wahlvorschläge für diese Wahlen möglichst frühzeitig einzureichen. Ergänzend hierzu weise ich auf Folgendes hin:

A. Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Finsterwalde

1. Anzahl der zu wählenden Stadtverordneten

Es sind insgesamt 28 Stadtverordnete zu wählen.

2. Wahlkreise

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Finsterwalde hat durch Beschluss das Wahlgebiet in einen Wahlkreis eingeteilt.

3. Wahlvorschlagsrecht und Einreichungsfrist

3.1 Wahlvorschläge können von Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen sowie Einzelbewer­benden eingereicht werden. Daneben können Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen auch gemeinsam einen Wahlvorschlag als Listenvereinigung einreichen. Sie dürfen sich jedoch bei jeder Wahl nur an einer Listenvereinigung beteiligen; die Beteiligung an einer Listenvereinigung schließt einen eigenständigen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl aus.

3.2 Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig eingereicht werden. Sie müssen spätestens bis zum Donnerstag, den 04. April 2024, 12 Uhr, bei dem Wahlleiter für die Stadt Finsterwalde Schloßstraße 7/8; 03238 Finsterwalde schriftlich eingereicht werden.

4. Besondere Anzeigepflicht für Listenvereinigungen

Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist dem Wahlleiter der Stadt Finsterwalde durch die für das Wahlgebiet zuständigen Organe aller am Zusammenschluss Beteiligten spätestens bis zum Donnerstag, den 04. April 2024, 12 Uhr, schriftlich anzuzeigen. Die Erklärung der an dem Zusammenschluss beteiligten Gruppierungen muss bei Parteien oder politischen Vereinigungen von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, bei Wählergruppen von der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe unterzeichnet sein.

5. Einreichung von einem wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag           

Eine Partei, politische Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung kann nur einen wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag einreichen. Die Entscheidung über die Einreichung eines wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlages trifft bei einer Partei oder politischen Vereinigung der für das Wahlgebiet zuständige Gebietsvorstand (oder wenn ein solcher Vorstand nicht besteht, der Vorstand der nächsthöheren Gliederung) und bei Wählergruppen die oder der Vertretungsberechtigte.

Einzelbewerbende können einen wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag einreichen.

6. Inhalt der Wahlvorschläge

6.1 Die Wahlvorschläge sollen nach dem Vordruckmuster der Anlage 5a zu § 32 Absatz 1 Satz 1 BbgKWahlV eingereicht werden. Sie müssen enthalten

a) den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift eines jeden Bewerbenden in erkennbarer Reihenfolge,

b) als Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung den vollständigen Namen der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei oder politischen Vereinigung muss mit dem Namen übereinstimmen, den diese im Lande führt,

c) als Wahlvorschlag einer Wählergruppe den Namen der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt; der Name und die etwaige Kurzbezeichnung dürfen nicht den Namen von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnung enthalten,

d) als Wahlvorschlag einer Listenvereinigung den Namen der Listenvereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; zusätzlich sind die Namen und, sofern vorhanden, auch die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen anzugeben,

e) den Namen des Wahlgebietes.

Der Wahlvorschlag einer oder eines Einzelbewerbenden darf nur die unter Buchstabe a und e bezeichneten Angaben enthalten.

6.2 Jeder Wahlvorschlag muss mindestens eine Bewerbende oder einen Bewerbenden enthalten.

Ein wahlgebietsbezogener Wahlvorschlag darf höchstens insgesamt 42 Bewerbende enthalten.

6.3 Daneben soll der Wahlvorschlag Namen, Anschrift und Telekommunikationsanschluss der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Als Vertrauensperson kann auch ein Bewerbender benannt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

6.4 Der Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellver­treter, unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe muss von der oder dem Vertretungsberechtigten unter­zeichnet sein. Die Vertretungsberechtigung ist auf mein Verlangen nachzuweisen. Der Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss von jeder an ihr beteiligten Partei, politischen Vereinigung und Wählergruppe entsprechend unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer oder eines Einzelbewerbenden muss von dieser oder diesem unterzeichnet sein.

6.5 Wichtige Beschränkungen

Jede und jeder Bewerbende darf nur auf einem Wahlvorschlag für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Finsterwalde benannt sein. Die oder der Bewerbende auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag zu dieser Wahl antritt.

7. Voraussetzungen für die Benennung als Bewerbende oder Bewerbender

7.1 Die Benennung als Bewerbende oder Bewerbender auf einem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

a) Die oder der Bewerbende muss gemäß § 11 BbgKWahlG wählbarsein.

b) Die oder der Bewerbende muss durch eine Versammlungzur Aufstellung der Bewerbenden gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sein (siehe Nummer 8).

c) Die oder der Bewerbende muss der Benennung auf dem Wahlvorschlag schriftlich zustimmen. Die Zustimmung ist nach dem Muster der Anlage 7a zu § 32 Absatz 5 Nummer 1 BbgKWahlV abzugeben. Wird der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht, hat die oder der Bewerbende in der Zustimmungserklärung zudem ihre oder seine Parteimitgliedschaften anzugeben oder zu erklären, dass sie oder er parteilos ist.

Die in Buchstabe a und c genannten Voraussetzungen gelten ferner für Einzelbewerbende.

7.2 Zur Wählbarkeit

7.2.1 Wählbarkeit von Deutschen

Gemäß § 11 Absatz 1 BbgKWahlG sind wählbar alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die

- am 09. Juni 2024 das 18. Lebensjahr vollendet haben und

- seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Eine Deutsche oder ein Deutscher ist nach § 11 Absatz 2 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie oder er

- infolge Richterspruch das Wahlrecht nicht besitzt,

- sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet oder

- infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

7.2.2 Wählbarkeit von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern

Gemäß § 11 Absatz 1 BbgKWahlG sind wählbar auch alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die

- am 09. Juni 2024 das 18. Lebensjahr vollendet haben und

- seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger ist nach § 11 Absatz 3 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie oder er

- infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,

- sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet,

- infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder

- infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.

7.3 Mit dem Wahlvorschlag ist mir für jede Bewerbende und für jeden Bewerbenden eine Bescheinigung der Wahlbehörde nach dem Vordruckmuster 8a zu § 32 Absatz 5 Nummer 2 BbgKWahlV einzureichen, dass die oder der vorgeschlagene Bewerbende wählbar ist.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Kandidatur erklärt haben, müssen mir mit der Be­scheinigung nach Satz 1 zusätzlich eine Versicherung an Eides statt nach dem Vordruckmuster 8c zu § 32 Absatz 5 Nummer 3 BbgKWahlV über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitglied­staat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

8. Zur Aufstellung der Bewerbenden gemäß § 33 BbgKWahlG

8.1 Die Bewerbenden einer Partei oder politischen Vereinigung und ihre Reihenfolge müssen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein (Mitgliederversammlung). Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung).

8.2 Wenn die Partei oder politische Vereinigung im Wahlgebiet keine Organisation hat, können die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge auch durch die im gesamten Amtsgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte oder durch die für die Wahl zum Kreistag des Landkreises Elbe-Elster wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte bestimmt werden.

8.3 Die Bewerbenden einer Wählergruppe sowie ihre Reihenfolge müssen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zu­sammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder, wenn die Wählergruppe nicht mitgliedschaftlich organisiert ist, in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Anhängerinnen und Anhänger (Anhängerinnen- und Anhängerversammlung) der Wählergruppe in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern oder Anhängerinnen und Anhängern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung). Die Ausführungen zu Nummer 8.2 gelten für mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppen entsprechend.

8.4 Die Bewerbenden einer Listenvereinigung sowie ihre Reihenfolge müssen in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegierten­versammlung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein; im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 33 BbgKWahlG sinngemäß.

8.5 Zu den Versammlungen sind die Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierten von dem zuständigen Vorstand der Partei oder politischen Vereinigung oder der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe mit einer mindestens dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden.

8.6 Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist für die geheime Wahl der Bewerbenden sowie der Delegierten für die Delegiertenversammlung vorschlagsberechtigt. Den Bewerbenden ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In der Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen.

8.7 Über die Mitglieder-, Anhängerinnen- und Anhänger- oder Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift nach dem Vordruckmuster 9a zu § 32 Absatz 5 Nummer 4 BbgKWahlV zu fertigen, die dem Wahlvorschlag beizufügen ist. Aus der Niederschrift muss die Art, der Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierten sowie das Ergebnis der geheimen Wahl hervorgehen. Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine demokratische Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten gemäß § 33 Absatz 5 BbgKWahlG beachtet worden sind.

9. Unterstützungsunterschriften

9.1 Befreiung von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften

9.1.1 Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen, die am 21. August 2023 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im 20. Deutschen Bundestag oder im 7. Landtag Brandenburg durch mindestens eine im Land Brandenburg gewählte Abgeordnete oder durch mindestens einen im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten oder im Kreistag des Landkreises Elbe-Elster durch mindestens eine Kreistagsabgeordnete oder durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten oder in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Finsterwalde durch mindestens eine Stadtverordnete oder durch mindestens einen Stadtverordneten seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

9.1.2 Wahlvorschläge von Wählergruppen, die am 21. August 2023 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Kreistag des Landkreises Elbe-Elster durch mindestens eine Kreistagsabgeordnete oder durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten oder in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Finsterwalde durch mindestens eine Stadtverordnete oder durch mindestens einen Stadtverordneten seit der letzten Wahl ununter­brochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

9.1.3 Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt ferner nicht für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen wenigstens eine der in Nummer 9.1.1 oder 9.1.2 genannten Voraussetzungen für die Befreiung von diesem Erfordernis erfüllt.

9.1.4 Wahlvorschläge von Einzelbewerbenden, die am 21. August 2023 aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Kreistag des Landkreises Elbe - Elster oder in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Finsterwalde seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

9.2 Wichtige Hinweise

9.2.1 Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer oder eines Einzelbewerbenden, die oder der nicht nach der vorstehenden Nummer 9.1 von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit ist, sind

- im Falle eines wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlags mindestens 20 Unterstützungsunterschriften vonim Wahlgebiet wahlberechtigten Personen beizufügen.

9.2.2 Die persönliche, überprüfbare Unterstützungsunterschrift der wahlberechtigten Person ist spätestens bis zum Mittwoch, den 03. April 2024, 16 Uhr, bei der Wahlbehörde, Stadt Finsterwalde, Einwohnermeldeamt (Bürgerservice)

Schloßstraße 7/8, 03238 Finsterwalde zu leisten.

Die Unterstützungsunterschrift kann auch bei einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land Brandenburg, vor einer Notarin oder einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung von Unterschriften ermächtigten Stelle geleistet werden. Die hierzu von mir auf Anforderung ausgegebenen Unterschriftenlisten (siehe Nummer 9.2.3) sind der Wahlbehörde, Stadt Finsterwalde, Schloßstraße 7/8; 03238 Finsterwalde spätestens bis Mittwoch, den 03. April 2024, 16 Uhr, vorzulegen.         

Die erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind auf den von mir aufgelegten oder ausgegebenen amtlichen Formblättern für Unterschriftenlisten nach dem Vordruckmuster 6 zu § 32 Absatz 4 Nummer 3 BbgKWahlV unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

9.2.3 Die Formblätter werden von mir auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers sofort bei der Wahl­behörde, Stadt Finsterwalde, Schloßstraße 7/8; 03238 Finsterwalde, aufgelegt.

Bei der Anforderung sind Fa­milien- und Vornamen sowie Anschrift einer jeden und eines jeden Bewerbenden in erkennbarer Reihenfolge anzugeben. Daneben ist beim Wahlvor­schlag einer Partei, politi­schen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenver­einigung deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeich­nung ver­wendet, auch diese anzuge­ben.

Außerdem hat der Wahlvorschlagsträger durch schriftliche Erklärung zu bestätigen, dass die Bewerbenden sowie ihre Reihenfolge gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sind, oder eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerbenden sowie ihrer Reihenfolge vorzulegen. Beim Wahlvor­schlag einer Listenver­einigung sind ferner auch die Namen, und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Gruppierungen anzuge­ben.

Beim Wahl­vorschlageines Einzelbewerbenden ist die Be­zeich­nung "Einzel­wahl­vor­schlag" an­zugeben. ­­­­

Auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers werde ich unter den vorgenannten Voraussetzungen auch amtliche Formblätter für die Unterzeich­nung des Wahlvorschlags bei einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land Brandenburg, vor einer Notarin oder einem Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle ausgeben.

9.2.4 Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listen-vereinigungen dürfen erst nach der Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber sowie ihrer Reihenfolge nach § 33 BbgKWahlG unterzeich­net werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig.

9.2.5 Eine wahlberechtigte Person darf nur jeweils einen Wahlvorschlag für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Finsterwalde unterzeichnen. Hat eine Person für diese Wahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind sämtliche von ihr für diese Wahl geleisteten Unterstützungsunterschriften ungültig.

9.2.6 Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch den Bewerbenden selbst ist unzulässig.

9.2.7 Neben der Unterschrift sind Familien- und Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift der unterzeichnenden Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung anzugeben. Die unterzeichnende Person hat sich vor der Unterschriftsleistung auszuweisen. Die Zurücknahme gültiger Unterstützungsunterschriften ist wirkungslos.

9.2.8 Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Unter­schrifts­leistung bedarf, kann eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bestimmen, die die Unterschrifts­leistung vornimmt. Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Wahlbehörde aufzusuchen, kann auf Antrag die Unterstützungsunterschrift durch Erklärung vor einer oder einem Beauftragten der Wahlbehörde ersetzen. Der Antrag kann bis Montag, den 01. April 2024, 16 Uhr, schriftlich bei der Wahlbehörde gestellt werden.

9.2.9 Die Wahlbehörde hat für alle wahlberechtigten Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, die die Unterstüt­zungs­unterschrift auf der von mir aufgelegten oder ausgegebenen Unterschriftenliste leisten, zu vermerken, dass sie im Wahlgebiet zum Zeitpunkt ihrer Unterschriftsleistung wahlberech­tigt sind.

10. Mängelbeseitigung

Nach Ablauf der Einreichungsfrist am 04. April 2024, 12 Uhr, können Mängel, die sich auf die Zahl und Reihenfolge der Bewerbenden beziehen, nicht mehr behoben und fehlende Unterstüt­zungsunterschriften nicht mehr beigebracht werden. Das Gleiche gilt, wenn die oder der Bewerbende so mangelhaft bezeichnet ist, dass ihre oder seine Identität nicht feststeht. Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zu der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Absatz 1 BbgKWahlG) beseitigt werden.

11. Zulassung der Wahlvorschläge

Der Wahlausschuss beschließt voraussichtlich am 10. April 2024, 14 Uhr, in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Im Übrigen wird auf § 37 BbgKWahlG sowie §§ 38 und 39 BbgKWahlV verwiesen.

B. Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Sorno

Die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 3, 6.1, 6.3 und 6.4, 7, 8.1, 8.3 bis 8.7, 10 und 11 zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Finsterwalde gelten für die Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Sorno mit folgenden Maßgaben sinngemäß:

1. Wahlgebiet ist für die Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Sorno das Gebiet des Ortsteiles Sorno

2. Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im Ortsteil Sorno ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.            

3. Die Wahlvorschläge sollen nach dem Vordruckmuster 5b zu § 33 Absatz 1 Satz 1 BbgKWahlV bei mir eingereicht werden.

Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerbende oder einen Bewerbenden enthalten. Jede und jeder Bewerbende darf nur auf einem Wahlvorschlag für die Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers benannt sein.

Die oder der Bewerbende auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag zu dieser Wahl antritt.

4. Die Zustimmung der oder des Bewerbenden zu ihrer oder seiner Benennung auf dem Wahlvorschlag ist nach dem Vordruckmuster 7b zu § 33 Absatz 2 Nummer 4 BbgKWahlV abzugeben.

5. Die in der Stadt Finsterwalde wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können auch die Bewerbenden für die Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Sorno bestimmen, sofern die Anzahl der im Ortsteil Sorno wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht.

In dem Falle, dass selbst die Anzahl der in der Stadt Finsterwalde wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht, gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 8.2 entsprechend.

6. Die Niederschrift über die Bestimmung der oder des Bewerbenden ist nach dem Vordruckmuster 9b zu § 33 Absatz 2 Nummer 4 BbgKWahlV zu fertigen.

7. Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt nicht für die Amtsinhaberin oder den Amtsinhaber.

8. Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung oder einer oder eines Einzelbewerbenden, die oder der nicht von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit ist, sind mindestens 6 Unterstützungsunterschriften beizufügen. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 9.1.1 bis 9.1.4, 9.2.2 bis 9.2.5 und 9.2.6 bis 9.2.9 sinngemäß.

C. Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Pechhütte

Die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 3, 6.1, 6.3 und 6.4, 7, 8.1, 8.3 bis 8.7, 10 und 11 zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Finsterwalde gelten für die Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Pechhütte mit folgenden Maßgaben sinngemäß:

1. Wahlgebiet ist für die Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Pechhütte das Gebiet des Ortsteils Pechhütte.

2. Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im Ortsteil Pechhütte ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.         

3. Die Wahlvorschläge sollen nach dem Vordruckmuster 5b zu § 33 Absatz 1 Satz 1 BbgKWahlV bei mir eingereicht werden.

Jeder Wahlvorschlag darf nur eine oder einen Bewerbenden enthalten. Jede oder jeder Bewerbende darf nur auf einem Wahlvorschlag für die Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers benannt sein.

Die oder der Bewerbende auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag zu dieser Wahl antritt.

4. Die Zustimmung der oder des Bewerbenden zu ihrer oder seiner Benennung auf dem Wahlvorschlag ist nach dem Vordruckmuster 7b zu § 33 Absatz 2 Nummer 4 BbgKWahlV abzugeben.

5. Die in der Stadt Finsterwalde wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können auch die Bewerbenden für die Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers des Ortsteils Pechhütte bestimmen, sofern die Anzahl der im Ortsteil Pechhütte wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht.

In dem Falle, dass selbst die Anzahl der in der Stadt Finsterwalde wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht, gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer 8.2 entsprechend.

6. Die Niederschrift über die Bestimmung der oder des Bewerbenden ist nach dem Vordruckmuster 9b zu § 33 Absatz 2 Nummer 4 BbgKWahlV zu fertigen.

7. Dem Wahlvorschlag sind keine Unterstützungsunterschriften beizufügen.

III. Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen

Die für die Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlichen Vordrucke werden von mir beschafft und können bei mir angefordert werden.


Finsterwalde, den 23.01.2024

Michael Miersch, Wahlleiter




Bundestagswahl 2021

Landtagswahlen 2019

Europawahl 2019 

Kommunalwahl 2019

Wahl des Landrates des Landkreises Elbe-Elster 2018

Bürgermeisterwahl 2017