Wohnung abmelden
Bei Inlandsumzügen ist die Abmeldung der Wohnung nicht erforderlich. Wenn Sie eine Nebenwohnung abmelden möchten, wenden Sie sich bei der Meldebehörde im Ort Ihres Hauptwohnsitzes. Eine Abmeldepflicht besteht
- wenn Sie in das Ausland wegziehen
- sofern Sie die alleinige Wohnung aufgebeben, ohne eine andere Wohnung im Inland zu beziehen
- wenn Sie eine von mehreren Wohnungen im Inland aufgeben, ohne eine neue zu beziehen
Die Abmeldung kann frühestens eine Woche vor dem Auszuge und sollte spätestens zwei Wochen nach dem Auszug erfolgen.
notwendige Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- eine Vollmacht, wenn Sie sich vertreten lassen
- schriftliches Abmeldeformular
- Mitwirkung des Wohnungsgebers durch Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung
Formulare
- Abmeldung
- Wohnungsgeberbestätigung
Gebühr
- keine
Kontakt
Stadt Finsterwalde
Schloßstraße 7/8
03238 Finsterwalde
Schlosshof Eingang C
Frau Horbanz
Telefon 03531 / 783 620
Fax 03531 / 783 766
Email: einwohnermeldeamt@finsterwalde.de
Frau Zaghdoudi
Telefon 03531 / 783 621
Fax 03531 / 783 767
Email: einwohnermeldeamt2@finsterwalde.de
Sprechzeiten
Montag: 9 bis 12 und 13 bis 16 Uhr
Dienstag: 9 bis 12 und 13 bis 17 Uhr
Mittwoch: 9 bis 12 und 13 bis 16 Uhr
Donnerstag: 9 bis 12 und 13 bis 17 Uhr
Freitag: 9 bis 12 Uhr
Jeder erste Samstag im Monat: 9 bis 12 Uhr