Information: Bebauungspläne der Stadt Finsterwalde nach § 13 b BauGB
Bebauungspläne der Stadt Finsterwalde, welche nach § 13 b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren nach § 13 a BauGB) bekannt gemacht wurden, sind mit Urteil vom 18.07.2023 – Az.: 4 CN 3.22 vom Bundesverwaltungsgericht für unionsrechtswidrig und für nicht anwendbar erklärt worden. Die untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Elbe-Elster hat im Rahmen der Beratungen der Bauamtsleiter, zuletzt am 29.05.2024, erläutert, dass derartige Bebauungspläne nicht mehr angewendet werden können. Die Bauaufsichtsbehörde sprach an die Kommunen die Empfehlung aus, die Bebauungspläne aufzuheben und gegebenenfalls in einem Regelverfahren neu zu erlassen.
Um den Rechtsschein der Wirksamkeit dieser Bebauungspläne nach § 13 b BauGB zu vermeiden, wird hiermit informiert, dass in folgenden Bebauungsplangebieten das bisher bestehende Baurecht ab sofort nicht mehr angewendet werden kann:
- Bebauungsplan „Grenzweg“
- Bebauungsplan „Gartenweg am Westplatz“
- Bebauungsplan „Wohnbebauung – Helenenstraße III“
- Bebauungsplan „Straße an der Erholung“
- Bebauungsplan "Verlängerung Bayernstraße"
- Bebauungsplan "Dorotheenstr. I"
Dies bedeutet, dass künftige Bauvorhaben in diesen Gebieten nur noch auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen, in der Regel nach § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) oder vereinzelt möglicherweise auch nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile) zu beurteilen sind.
Für Rückfragen steht Ihnen Frau Herrmann, Tel. 03531- 783930 gern zur Verfügung.