Erteilung einer Genehmigung für andere als zu Wohnzwecken genutzter Wohnraum

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Auskunft zum Verfahren erteilt die zuständige Stelle in der Gemeinde

Volltext

Gemeinden, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum besonders gefährdet ist, können durch Satzung bestimmen, dass Wohnraum nur mit Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf. In einigen Fällen, bedarf es laut Gesetz keiner Genehmigung.  

Grundsätzlich ist eine Genehmigung jedoch zu erteilen, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder andere schutzwürdige Interessen an der Erhaltung des Wohnraums überwiegen.

Bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln, kann dies mit einer Ordnungswidrigkeit bis zu 100.000 Euro Bußgeld geahndet werden.

Rechtsgrundlage(n)

Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in Brandenburg (Brandenburgisches Zweckentfremdungsverbotsgesetz-BbgZwVbG)

Zweckentfremdungsverbotssatzung Gemeinde

Erforderliche Unterlagen

wird durch zuständige Stelle bestimmt

Voraussetzungen

Vorliegen einer Zweckentfremdung im Sinne des Gesetzes (BbgZwVbG) in Verbindung mit der Zweckentfremdungsverbotssatzung der jeweiligen Gemeinde

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen

Verfahrensablauf

liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen

Bearbeitungsdauer

liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen

Rechtsbehelf

liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen

Formulare/Schriftformerfordernis

liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle in der Gemeinde

Zuständige Stelle

Abteilung Ordnungsverwaltung

Abteilungsleiter Sven Heller

Stadt Finsterwalde

Schloßstraße 7/8
03238 Finsterwalde