Bestattung Durchführung Zwangsbestattung

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Kümmert sich niemand um die Bestattung einer verstorbenen Person, veranlasst diese die örtliche Ordnungsbehörde auf Kosten der bestattungspflichtigen Person oder auf Kosten des Erben.

Volltext

Eine ordnungsbehördliche Bestattung erfolgt, wenn keine Angehörigen der/des Verstorbenen vorhanden oder zu ermitteln sind, keine Vorsorge zur Bestattung getroffen wurde und kein anderer für die Bestattung sorgt.

Zuständig sind die örtlichen Ordnungsbehörden (Ämter, amtsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden, die mitverwalteten, die mitverwaltenden Gemeinden und die kreisfreien Städte) des Sterbeortes.

Die Bestattung erfolgt auf Kosten der bestattungspflichtigen Person. Wer das ist, ist § 20 Absatz 1 Brandenburgisches Bestattungsgesetz zu entnehmen. Darüber hinaus ist der Erbe der verstorbenen Person zur Bezahlung der Bestattung verpflichtet.

Die Bestattung ist grundsätzlich entsprechend dem Willen der verstorbenen Person durchzuführen. Ist dieser Wille nicht bekannt, ist eine ortsübliche Bestattung durchzuführen. In der Praxis wird in diesen Fällen meistens eine Beisetzung von Totenasche in einem Urnengemeinschaftsgrab vorgenommen. Nicht erlaubt ist in diesem Fall das Verstreuen der Totenasche auf einer Aschestreuwiese oder die Seebestattung.

Rechtsgrundlage(n)

Zuständige Stelle

Abteilung Ordnungsverwaltung

Abteilungsleiter Sven Heller

Stadt Finsterwalde

Schloßstraße 7/8
03238 Finsterwalde