Wahl des Landrates des Landkreises Elbe-Elster 2026
Vorläufige Ergebnisse der Landratswahl für das Stadtgebiet Finsterwalde
Wahlbekanntmachung für die Wahl des Landrates des Landkreises Elbe-Elster
Wahlbekanntmachung
für die Wahl des Landrates des Landkreises Elbe-Elster
am Sonntag, den 15. Februar 2026
sowie einer etwaig notwendigen Stichwahl
am Sonntag, den 01. März 2026
1. Am 15.02.2026 findet die Wahl des Landrates des Landkreises Elbe-Elster statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
Eine etwaig notwendig werdende Stichwahl für die Wahl des Landrates findet am 01.03.2026 im selben Zeitraum und Wahlgebiet statt.
2. Das Wahlgebiet Finsterwalde mit seinen Ortsteilen Pechhütte und Sorno ist in 12 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt.
1 Grundschule Nord, Frankenaer Weg 44
2 Grundschule Nord, Frankenaer Weg 44
3 Kita „Sonnenschein“, Heinrich-Heine-Str. 14
4 Oberstufenzentrum (OSZEE), Friedrich-Engels-Str. 31
5 Grundschule Stadtmitte, Karl-Marx-Str. 3
6 Sängerstadtgymnasium, Straße der Jugend 3
7 Kulturweberei, Oscar-Kjellberg-Str. 9
8 Oscar- Kjellberg Oberschule, Saarlandstr. 14
9 Oscar- Kjellberg Oberschule, Saarlandstr. 14
10 Kita „Sängerstadt mit Integration“, Holsteiner Str. 2
11 Grundschule Finsterwalde Nehesdorf, Kantstr. 1
12 Feuerwehrgerätehaus, OT Sorno, Dresdner Landstraße 1A
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 25.01.2026 übersandt wurden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Die Briefwahlvorstände zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse treten am Wahltag um 15.00 Uhr in der Grund- und Oberschule, Kaxdorfer Weg 16, 0916 Herzberg zusammen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Für die Wahl gilt:
Jeder wahlberechtigte Bürger kann für seine Wahl eine Stimme vergeben.
Kennzeichnen Sie durch das Ankreuzen zweifelsfrei den Bewerber, dem Sie Ihre Stimme geben wollen. Bitte beachten Sie bei der Stimmabgabe, dass nicht mehr als eine Stimme abgegeben wird, sonst ist der Stimmzettel ungültig!
(Ist für eine etwaig notwendig werdende Stichwahl nur ein Bewerber zugelassen, hat die wählende Person ihr Wahlrecht in der Weise auszuüben, dass sie in einem der bei den Worten“ Ja“ oder „Nein“ befindlichen Kreis ein Kreuz einsetzt.)
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk im Landkreis Elbe-Elster oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Bei einer möglichen Stichwahl endet die Frist am 01. März 2026 um 18.00 Uhr.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Finsterwalde, den 05.01.2026
Miersch
stellv. Bürgermeister
Bekanntmachung der Wahlbehörde über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
Bekanntmachung der Wahlbehörde
über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Wahl des Landrates im Landkreis Elbe-Elster
am Sonntag, den 15. Februar 2026
sowie einer eventuell notwendigen Stichwahl am 01. März 2026
1.
Das Wählerverzeichnis liegt in der Zeit vom 26.01.2026 bis 30.01.2026 beim Einwohnermeldeamt der Stadtverwaltung Finsterwalde, Schloßstraße 7/8, 03238 Finsterwalde zu jedermanns Einsicht aus.
Die Einsichtnahme ist zu den allgemeinen Dienststunden wie folgt möglich:
Montag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Dienstag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Mittwoch in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Freitag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Dateien überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß des § 32b Absatz 1 des Brandenburgischen Meldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt.
Für die etwa notwendig werdende Stichwahl des Landrates am 01. März 2026 ist das Wählerverzeichnis der Hauptwahl maßgebend. Es wird gemäß § 67 BbgKWahlG fortgeschrieben.
2.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der oben genannten Auslegungsfristen, spätestens bis zum 30.01.2026, bei der zuständigen Wahlbehörde Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis zum 25.01.2026 eine Wahlbenachrichtigung. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet sich ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines.
Wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4.
Auf Antrag werden:
- wahlberechtigte Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen und
- wahlberechtigte Personen, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebiets liegt, am Ort der Nebenwohnung, wenn sie hier einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches haben,
in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich oder zur Erklärung zur Niederschrift bis spätestens am 31.01.2026 bei der zuständigen Wahlbehörde zu stellen. Die antragstellende Person hat der Wahlbehörde gegenüber zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt hat.
Eine behinderte Person kann sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.
5.
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder durch Briefwahl wählen.
6.
Einen Wahlschein erhält auf Antrag:
a) eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
b) eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
- wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf
Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat oder
- ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses entstanden ist.
Wahlscheine können von im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten zu den unter Pkt. 1 genannten Dienststunden mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Bis zwei Tage vor der Wahl können Wahlscheine bis 18.00 Uhr bei der zuständigen Wahlbehörde mündlich oder schriftlich beantragt werden.
In den Fällen nach Pkt. 6 a) und b) können Wahlscheine noch bis zum Wahltag 15.00 Uhr beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht
zugegangen ist, kann ihm bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt
werden.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen
Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
7.
Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich:
- einen amtlichen weißen Stimmzettel für die Wahl,
- einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist,
- ein Merkblatt für die Wahl.
8.
Bei der Briefwahl hat der Wähler den Wahlbrief so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zu übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle am Wahltag bis 18.00 Uhr abgegeben werden.
Der Wahlbrief muss in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag enthalten:
- den Wahlschein,
- in einem verschlossenen Stimmzettelumschlag den Stimmzettel.
Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen. Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber der Wahlbehörde an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist.
9.
Personen, die einen Wahlschein erhalten haben, wird bei einer möglichen Stichwahl von Amts wegen wiederum ein Wahlschein zugestellt, es sei denn, aus ihrem Antrag ergibt sich, dass sie bei der Stichwahl in ihrem Wahlbezirk wählen wollen.
Personen, die erst zur Stichwahl wahlberechtigt sind, wird von Amts wegen ein Wahlschein zugestellt.
Finsterwalde, den 27.10.2025
Miersch
stellv. Bürgermeister
Aufruf an alle Wahlhelfer der Stadt Finsterwalde
Am Sonntag, den 15. Februar 2026 findet die Wahl des Landrates des Landkreises Elbe-Elster statt.
Der Termin einer etwa notwendigen Stichwahl ist für den 01. März 2026 festgesetzt.
Damit diese Wahlen ordnungsgemäß durchgeführt werden können, bedarf es einer Vielzahl ehrenamtlicher Helfer für die Besetzung der Wahllokale in der Stadt Finsterwalde und im Ortsteil Sorno.
Deshalb suchen wir nach Wahlhelfern.
Zu den Aufgaben zählen insbesondere das Ausgeben der Stimmzettel an die Wähler, die Eintragung des Stimmabgabevermerkes im Wählerverzeichnis sowie natürlich die Ermittlung des Wahlergebnisses am Wahlabend im Wahllokal.
Die 12 Wahllokale sind geöffnet von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Die Wahlhelfer werden zu den Öffnungszeiten im 2-Schichtsystem eingeteilt.
Zur Auszählung der Stimmen um 18.00 Uhr müssen jedoch wieder alle Helfer anwesend sein. Wünsche können vorab geäußert werden.
Ich bitte alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger des Wahlgebietes Finsterwalde uns freiwillig zu helfen, die unbedingte Besetzung der Wahllokale abzusichern. Für den Einsatz im Wahllokal wird ein Erfrischungsgeld in Höhe von 30,00 € gezahlt.
Schriftliche oder telefonische Meldung bitte an die Stadt Finsterwalde,
Schloßstraße 7/8; 03238 Finsterwalde E-Mail: wahlen@finsterwalde.de
Tel. (03531) 783312; Ansprechpartnerin: Frau Michalek
Im Voraus bereits herzlichen Dank für Ihre Unterstützung.
Finsterwalde, den 17.10.2025
Michael Miersch
Wahlleiter