Gaststättengewerbe Anzeige vorübergehend

Teaser

Welche Gaststättengewerbe gelten als "vorübergehend", wann und unter welchen Umständen müssen sie angezeigt werden?

Volltext

Ein vorübergehendes Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle

  • Getränke ausschenkt und/oder
  • zubereitete Speisen verabreicht,

wenn die Gaststätte jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist und nur vorübergehend aus einem bestimmten Anlass wie anlässlich eines Festes, Jubiläums oder aus anderen Anlässen betrieben wird.

Wer anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies unter Verwendung des Vordrucks entsprechend der Anlage zu § 2 Abs. 2 BbgGastG (Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes - Gagev) zwei Wochen vor Beginn der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde nach § 2 Abs. 2 BbgGastG schriftlich anzuzeigen.

In dieser Anzeige ist auch anzugeben,

  • um welche Betriebsart es sich handelt und
  • ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.

Als Betriebsart kommen in Betracht:

  • Imbiss
  • Schankwirtschaft
  • Speisewirtschaft
  • Schank- und Speisewirtschaft
  • Freischankfläche (Biergarten)
  • Café
  • Bar
  • mit Musikdarbietung
  • mit Tanzveranstaltung
  • Straußwirtschaft

Erforderliche Unterlagen

  • Die Anzeige erfolgt auf dem Formblatt "Gagev"
  • Personalausweis oder Reisepass zur Identifikation
  • Ausländer, die nicht Bürger eines EU-Mitgliedstaates oder eines EWR-Mitgliedstaates sind, bedürfen der Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist

Zuständige Stelle

Abteilung Ordnungsverwaltung

Abteilungsleiter Sven Heller

Stadt Finsterwalde

Schloßstraße 7/8
03238 Finsterwalde